Bild- und Steinhauerei

Marmor | Granit | Sandstein | Terrazzo
Marmor Lenter

Siemensstraße 15
48301 Nottuln
Tel. 0 25 02/93 28
info@marmor-lenter.de


Mo-Fr von 9:00 bis 12:00 Uhr
Mo-Do von 13:00 bis 17:00 Uhr
Fr. Nachmittag und Sa. nach Vereinbarung

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen und Produkthinweise

 
§ 1
Allgemeines – Geltungsbereich
Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.  
§ 9 bleibt unberührt.
 
§ 2
Angebot – Angebotsunterlagen
An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
 
§ 3
Preise – Zahlungsbedingungen
(1) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
(2) Abschlagsrechnungen sind innerhalb von einer Woche, Schlussrechnungen innerhalb von drei Wochen jeweils ab Rechnungsdatum fällig.
(3) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
 
§ 4
Lieferzeit
(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
(2) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(3) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.
(4) Sofern die Voraussetzungen von Abs. (3) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
(5) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen bei einem Fixgeschäft und des Weiteren, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(6) Wir haften auch dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(7) Soweit nicht Vorstehend etwas anderes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.
 
§ 5
Produkthinweise
Proben und Muster gelten als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessungen und Farbe. Bei unseren Produkten handelt es sich um Naturwerksteinstücke (z.B. Bodenplatten, Fliesen, Sockel, Stufen, Fensterbänke u.s.w.), die von Kiste zu Kiste, von Platte zu Platte bzw. von Werkstück zu Werkstück und innerhalb desselben, insbesondere zwischen Stufen und Bodenplatten farblich und strukturell - natursteinbedingt - abweichen. Die Oberflächen sind im Bereich der Adern und Marmorierungen teilweise rissig und porös, sodass ein vollflächiger Glanz nicht gewährleistet werden kann. Des Weiteren müssen - falls erforderlich - die gesägten Kanten und Ecken an den Werkstücken sowie die Oberflächen im Bereich der Adern und Risse, material-, produkt- und bearbeitungsbedingt musterähnlich ausgebessert werden und sind deshalb nicht mangelhaft. Glanzunterbrechungen der geschliffenen oder polierten Oberflächen der Fertigwaren stellen keinen Mangel dar.
 
§ 6
Mängelhaftung
(1) Mängelansprüche des Kunden, der Kaufmann ist, setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(2) Soweit wir an einen Unternehmer verkaufen und/oder einbauen, sind die Ansprüche des Kunden bei einem Mangel auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt. Dem Kunden bleibt aber das Recht vorbehalten, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung die Herabsetzung der Vergütung oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Im Fall der Nacherfüllung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
(3) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(4) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; auch in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(5) Soweit dem Kunden im Übrigen wegen einer fahrlässigen Pflichtverletzung ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(6) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
(7) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.
(8) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in den vorstehenden Absätzen genannt, ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Das gilt auch, wenn der Kunde statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt. Soweit vorstehend die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt das auch auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
 
§ 7
Abnahme
Wird bei Werkleistungen unsererseits keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf von 12 Werktagen nach unserer schriftlichen Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung. Dies gilt nur dann, wenn wir den Kunden mit der Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung darauf hingewiesen haben, dass nach Ablauf der Frist die Leistung als abgenommen gilt.
 
§ 8
Eigentumsvorbehaltssicherung
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, den Vertragsgegenstand zurückzunehmen. In der Zurücknahme des Vertragsgegenstandes durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
(2) Soweit die von uns gelieferte und/oder eingebaute Ware wesentlicher Bestandteil des Grundstücks geworden ist, verpflichtet sich der Kunde bei Nichtzahlung unserer Rechnung uns die Demontage unseres Produkts, die ohne wesentliche Beeinträchtigung möglich ist, zu gestatten und uns das Eigentum an unserem Produkt zurück zu übertragen.
(3) Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
 
§ 9
Beauftragung als Subunternehmer
Sofern wir als Subunternehmer beauftragt werden, gilt für das Vertragsverhältnis die VOB/B.
 
§ 10
Gerichtsstand – Erfüllungsort
(1) Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

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